Zuletzt geändert 17. März 2009
Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes eines Pfandleihers gilt für den Geltungsbereich dieser Verordnung.
Der Pfandleiher hat der
zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzuzeigen, welche
Räume er für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er jeden Wechsel
der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.
(1) Der Pfandleiher hat
über jedes Pfandleihgeschäft und seine Abwicklung nach den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen
und Belege zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in
deutscher Sprache vorzunehmen. Die Verpfändungen sind nach ihrer
Zeitfolge aufzuzeichnen. § 239 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs gilt
sinngemäß.
(2) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen müssen ersichtlich sein
- 1. laufende
Nummer des Pfandleihvertrags, bei Erneuerung des Pfandleihvertrags (§ 6
Abs. 3) die laufende Nummer des früheren Vertrags und des
Erneuerungsvertrags,
- 2. Tag des Vertragsabschlusses,
- 3. Name
und Vorname, Geburtstag, Wohnort und Wohnung des Verpfänders sowie Art
des Ausweises, aus dem diese Angaben entnommen sind, und ausstellende
Behörde,
- 4. schriftliche Vollmacht des Verpfänders, falls der Überbringer des Pfandes nicht der Verpfänder ist,
- 5. Betrag und Fälligkeit des Darlehens,
- 6. vereinbarte Leistungen, soweit diese nicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Pfandleihers festgelegt sind,
- 7. Tag der Einlösung,
- 8. Bezeichnung
des Pfandes nach Zahl und Art sowie die zur Unterscheidung geeigneten
Angaben, wie Maß, Fabrikmarke und -nummer, bei Gold- und Silbersachen
Gewicht und etwaiger Feingehaltsstempel, bei Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern
-
- a) Art, Hersteller und Typ,
- b) amtliches Kennzeichen,
- c) Fabriknummer des Fahrgestells und des Motors,
- d) Anzahl der Ersatzreifen,
- e) Nutzlast (nur für Lastkraftwagen und Kraftfahrzeuganhänger),
- 9. Zahlungen des Verpfänders,
- 10. Tag der Verwertung,
- 11. Höhe und Verbleib des Verwertungserlöses und
- 12. bei Verlust eines Pfandscheins Tag der Mitteilung des Verlustes.
(3)
Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in den Geschäftsräumen
drei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß
des Kalenderjahres, in dem Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder
Belege zu sammeln waren.
(4) Eine nach
anderen Vorschriften bestehende Pflicht zur Buchführung und zur
Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Belegen bleibt unberührt.
(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß
- 1. er
sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf
Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand
befriedigen darf,
- 2. er berechtigt ist, zwei
Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist,
den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und
nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige
Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu
befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.
(2)
Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das
Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche
Vollmacht des Verpfänders aushändigt.
(1) Der Pfandleiher hat
dem Verpfänder unverzüglich nach Abschluß des Pfandleihvertrags einen
Pfandschein auszuhändigen, der von dem Pfandleiher oder seinem
Bevollmächtigten unterzeichnet ist; eine vervielfältigte Unterschrift
genügt.
(2) Der Pfandschein muß die in § 3
Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8 genannten Angaben sowie die
Geschäftsbedingungen enthalten und gut lesbar sein.
(3)
Der Pfandleiher hat dem Verpfänder einen neuen Pfandschein
auszuhändigen, wenn der Pfandleihvertrag verlängert oder sonst geändert
wird (Erneuerung).
Jedes Pfand ist mit der
auf dem Pfandschein angegebenen Nummer des Pfandleihvertrags zu
versehen. Bezieht sich der Pfandschein auf mehrere Pfänder, so kann die
Nummer auf einer gemeinsamen Umhüllung vermerkt oder an einer die
Pfänder zusammenhaltenden Befestigung angebracht werden.
Der Pfandleiher hat das
Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden,
Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung zu
versichern.
(1) Der Pfandleiher
darf sich frühestens einen Monat nach Eintritt der Fälligkeit des
gesamten Darlehens aus dem Pfand befriedigen, es sei denn, daß der
Verpfänder nach Eintritt der Fälligkeit einer früheren Verwertung
zustimmt.
(2) Der Pfandleiher hat das Pfand
spätestens sechs Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung zu
verwerten. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die
Frist aus wichtigem Grund verlängern. Ist der Pfandleiher durch eine
gerichtliche oder behördliche Maßnahme an der fristgerechten Verwertung
des Pfandes verhindert, so wird die Frist bis zur Aufhebung einer
solchen Maßnahme gehemmt; der Zeitraum, während dessen die Frist
gehemmt ist, wird in die Verwertungsfrist nach Satz 1 nicht
eingerechnet.
(3) Absatz 2 Satz 1 findet
keine Anwendung, wenn der Pfandleiher auf Verlangen des Verpfänders
eine andere Verwertungsfrist mit diesem vereinbart.
(4)
Der Pfandleiher hat zu veranlassen, daß die Versteigerung mindestens
eine Woche und höchstens zwei Wochen vor dem für die Versteigerung
vorgesehenen Zeitpunkt in einer Tageszeitung, in der üblicherweise
amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht werden, bekanntgemacht wird.
Die Bekanntmachung muß Ort und Zeit der Versteigerung, die allgemeine
Bezeichnung der Pfänder, den Namen oder die Firma des Pfandleihers, die
Nummern der einzelnen Pfandleihverträge oder die Anfangs- und
Endnummern der zur Versteigerung gelangenden Serie sowie den Zeitraum
der Verpfändungen ergeben; bei Pfändern, deren Versteigerung bereits in
früheren Anzeigen bekanntgemacht worden ist und die nicht versteigert
worden sind, genügt an Stelle der Angabe der Nummern und des Zeitraums
ein Hinweis auf die früheren Anzeigen.
(1) Der Pfandleiher
darf für die Hingabe des Darlehens, für die Kosten seines
Geschäftsbetriebs einschließlich der Aufbewahrung, der Versicherung und
der Schätzung des Wertes des Pfandes sowie für die Kosten der
Pfandverwertung höchstens fordern, vereinbaren oder sich gewähren
lassen
- 1. für die Hingabe des Darlehens einen monatlichen Zins von eins vom Hundert des Darlehnsbetrags,
- 2. für die Kosten des Geschäftsbetriebs Vergütungen gemäß der Anlage zu dieser Verordnung,
- 3. die notwendigen Kosten der Verwertung.
Wird
das Darlehen in Teilbeträgen zurückgezahlt, sind die Zinsen und die
Vergütungen für die Kosten des Geschäftsbetriebs nach dem noch
geschuldeten Teil des Darlehens zu berechnen.
(2) Kosten des Geschäftsbetriebs im Sinne des Absatzes 1 sind nicht
- 1. Prämien für eine auf Verlangen des Verpfänders abgeschlossene besondere Versicherung,
- 2. Kosten eines Gutachtens über den Wert des Pfandes.
(3) Der Pfandleiher darf sich die in Absatz 1 genannten Leistungen nicht im voraus gewähren lassen.
(4) Soweit nach Absatz 1 Zinsen und Vergütungen nach Monaten berechnet werden, gilt folgendes:
- 1. Der Tag der Hingabe des Darlehens darf nur mitgerechnet werden, wenn das Darlehen an diesem Tag zurückgezahlt wird,
- 2. ein angefangener Monat darf als voller Monat gerechnet werden.
(1) Der Pfandleiher hat
Überschüsse, über die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2
abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der in § 5 Abs.
1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die
zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1
genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die
abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die
Verpfändung erfolgt ist.
(2) Stehen in den
Fällen des Absatzes 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren
Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der
Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses
befriedigen.
Der Pfandleiher hat in seinen Geschäftsräumen an gut sichtbarer Stelle einen Abdruck dieser Verordnung auszuhängen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 2 die für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume oder einen Wechsel der Räume nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 2. einer Vorschrift des § 3 Abs. 1, 2 oder 3 über Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zuwiderhandelt,
- 3. (weggefallen)
- 4. einer Vorschrift
-
- a) des § 5 über die Annahme des Pfandes und die Fälligkeit des Darlehens,
- b) des § 6 über die Aushändigung, den Inhalt und die Erneuerung des Pfandscheins oder
- c) des
§ 7 Abs. 1 oder 2 über die Numerierung und die Aufbewahrung des Pfandes
oder des § 7 Abs. 4 über das Versehen des Pfandes mit einem Vermerk
zuwiderhandelt,
- 5. entgegen § 8 ein Pfand nicht vorschriftsmäßig versichert,
- 6. entgegen
§ 9 Abs. 1 sich aus dem Pfand befriedigt, entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1
das Pfand nicht rechtzeitig verwertet oder entgegen § 9 Abs. 4 nicht
veranlaßt, daß die Versteigerung rechtzeitig und vorschriftsmäßig
bekanntgemacht wird,
- 7. einer Vorschrift des § 10 über Zinsen, Kosten und Vergütungen zuwiderhandelt,
- 8. entgegen § 11 Satz 1 Überschüsse nicht oder nicht rechtzeitig abführt oder
- 9. entgegen § 12 einen Abdruck dieser Verordnung nicht aushängt.
(weggefallen)
(weggefallen)
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1961 in Kraft.
Für die Kosten des Geschäftsbetriebs darf der Pfandleiher höchstens fordern, vereinbaren oder sich gewähren lassen
| 1. |
eine monatliche Vergütung von |
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Euro 1,00 |
bei einem Darlehen bis einschließlich |
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Euro 15,00 |
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Euro 1,50 |
bei einem Darlehen bis einschließlich |
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Euro 30,00 |
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Euro 2,00 |
bei einem Darlehen bis einschließlich |
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Euro 50,00 |
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Euro 2,50 |
bei einem Darlehen bis einschließlich |
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Euro 100,00 |
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Euro 3,50 |
bei einem Darlehen bis einschließlich |
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Euro 150,00 |
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Euro 4,50 |
bei einem Darlehen bis einschließlich |
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Euro 200,00 |
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Euro 5,50 |
bei einem Darlehen bis einschließlich |
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Euro 250,00 |
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Euro 6,50 |
bei einem Darlehen bis einschließlich |
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Euro 300,00. |
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Bei einem Darlehen, das den Betrag von 300 Euro übersteigt, unterliegt die monatliche Vergütung der freien Vereinbarung. |
| 2. |
Neben
der in Nummer 1 genannten monatlichen Vergütung kann für die
Aufbewahrung, Pflege und Versicherung von Fahrrädern mit Hilfsmotor,
Kleinkrafträdern, Krafträdern mit und ohne Beiwagen, Kraftwagen,
Zugmaschinen und Kraftfahrzeuganhängern eine tägliche Vergütung
vereinbart werden. |